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Online-Ticketkauf: Zusatzgebühren müssen für Verbraucher erkennbar sein

Landgericht Hamburg setzt intransparenter Preisgestaltung im Internet Grenzen

10.07.2009 – Werben Anbieter im Internet mit Preisangaben, so müssen Produkte auch für den angegebenen Preis online zu erwerben sein. Sind in Wirklichkeit zusätzliche Gebühren fällig, reicht es nicht aus, mit einem versteckten Sternchenhinweis darauf aufmerksam zu machen. Dies entschied am 18.06.2009 das Landgericht Hamburg in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das Unternehmen Stage Entertainment Marketing & Sales GmbH angestrengten Verfahren. „Das Urteil stärkt die Interessen der Verbraucher beim Internetkauf“, so Vorstand Gerd Billen.

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen im Internet für Bühnenshows mit der Aussage „Tickets ab 19,90 Euro“ geworben. Ein Sternchenhinweis am Ende der Internetseite enthielt jedoch die Information, dass zu diesem Preis noch eine Vorverkaufsgebühr von 15 Prozent sowie eine Systemgebühr in Höhe von zwei Euro zuzurechnen sind. Das Landgericht stellte nun fest, dass es sich dabei um eine irreführende geschäftliche Handlung handelt.

Die Aussage „ab 19,90 Euro“ sei auch dann nicht richtig, wenn die Tickets an der Abendkasse tatsächlich zu diesem Preis erhältlich seien. Der Verbraucher erwarte, dass im Internet angebotene Karten auch zu dem dort angegebenen Preis erhältlich seien, so die Hamburger Richter. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sternchenhinweis am Fuße der Seite nicht ausreichend. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher gar nicht bis ans Ende der Seite vordringen, da sie bei Interesse bereits vorher dem Link zur Buchung folgen.

Urteil des LG Hamburg vom 18.06.09, Az.: 315 O 17/19, nicht rechtskräftig

Quelle: Verbraucherzentralen Bundesverband e.V.

Ratgeber für Verbraucher finden Sie unter http://www.ratgeber.vzbv.de

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