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FernUSG vor dem Ende

Was der Referentenentwurf für Anbieter digitaler Bildungsprodukte bedeutet

Kaum ein Gesetz sorgt in der Branche der digitalen Wissensvermittlung für so viel Frust wie das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Widersprüchliche Gerichtsurteile, hohe Zertifizierungskosten und ein Regelwerk, das aus der Ära gedruckter Lehrbriefe stammt, haben über Jahre für Rechtsunsicherheit bei Anbietern von Online-Kursen, Coachings und digitalen Lernformaten gesorgt. Nun liegt ein Referentenentwurf vor, der weit über eine bloße Reform hinausgeht: Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) plant die vollständige Abschaffung des FernUSG.

Als Wirtschaftsjuristin, die täglich mit Solo-Unternehmerinnen und kleinen Unternehmen an rechtssicheren Geschäftsmodellen arbeitet, ordne ich hier ein, was diese Entwicklung für die Praxis bedeutet – und worauf Anbieter digitaler Bildungsprodukte jetzt schon achten sollten.

Ein Gesetz, das nicht mehr zur Realität passt

Das FernUSG wurde ursprünglich geschaffen, um Verbraucher vor unseriösen Fernlehrgängen zu schützen – zu einer Zeit, in der Lernmaterial per Post verschickt wurde. Die Digitalisierung hat die Art, wie Wissen vermittelt wird, grundlegend verändert: Online-Kurse, Videocoachings, Mitgliedschaftsmodelle und hybride Lernformate sind heute Standard. Das Gesetz konnte mit dieser Entwicklung nicht Schritt halten.

Die zentralen Kritikpunkte, die seit Jahren immer wieder vorgebracht werden:

  • Rechtsunsicherheit durch widersprüchliche Gerichtsurteile zur Anwendbarkeit des FernUSG auf digitale Angebote
  • Hohe Einstiegskosten: Zertifizierungsverfahren, die bis zu 1.050 Euro und mehr kosten können – noch bevor überhaupt ein Umsatz erzielt wurde
  • Innovationshemmnis für neue, digitale Lernformate, die sich schwer in die starren Kategorien des Gesetzes einordnen lassen
  • Wettbewerbsnachteil gegenüber internationalen Anbietern, die diesen regulatorischen Aufwand nicht tragen müssen

Diese Kritik kam nicht nur von einzelnen Unternehmern, sondern wurde auch von Branchenverbänden und Marktteilnehmern wie Digistore24 aktiv in die Politik getragen – unter anderem über ein Positionspapier im Lobbyregister des Bundestages und einen Brandbrief mit über 4.300 Unterschriften von Anbietern digitaler Wissensprodukte.

Was der Referentenentwurf konkret vorsieht

Der nun vorliegende Entwurf geht deutlich weiter, als viele Beobachter erwartet hatten. Es handelt sich nicht um eine Nachjustierung einzelner Vorschriften, sondern um die vollständige Aufhebung des Gesetzes. Die wichtigsten Eckpunkte:

Was wegfällt: Das gesamte FernUSG – inklusive Zulassungspflicht, Vertrags- und Widerrufsregeln, Werbevorschriften und Bußgeldtatbeständen.

Zeitplan: Die Aufhebung der Zulassungspflicht soll zum 1. Juli 2027 in Kraft treten. Das FernUSG selbst soll nach einer Übergangszeit endgültig zum 30. Juni 2028 auslaufen.

Übergangsregelung: Wer weiterhin einen formalen Nachweis benötigt – etwa für landesrechtliche Prüfungsbefreiungen – soll künftig statt einer Zulassung eine Bescheinigung beantragen können. Bereits erteilte Zulassungen bleiben bis zum Ende der Übergangszeit gültig.

Für laufende Verfahren: Bereits eingeleitete oder geplante ZFU-Zulassungsverfahren würden mit der Neuregelung hinfällig.

Wirtschaftlicher Effekt: Laut Entwurf soll die Reform die Wirtschaft um rund 4,8 Millionen Euro pro Jahr entlasten, die Verwaltung der Länder um rund 1,1 Millionen Euro.

Rechtliche Einordnung: Mehr Freiheit, aber nicht weniger Verantwortung

Aus juristischer Sicht ist entscheidend, was diese Reform nicht bedeutet: Der Wegfall des FernUSG heißt nicht, dass Anbieter digitaler Bildungsprodukte künftig ohne rechtliche Anforderungen agieren können. Die zulassungsspezifischen Pflichten entfallen zwar, doch das allgemeine Vertragsrecht, Verbraucherschutzrecht (insbesondere Widerrufsrecht nach BGB), AGB-Recht und die Informationspflichten aus der Fernabsatzrichtlinie bleiben vollständig bestehen.

Für Anbieter bedeutet das konkret:

  • Verträge müssen weiterhin AGB-rechtlich einwandfrei gestaltet sein – nur eben ohne die spezifischen FernUSG-Vorgaben zu Vertragsinhalten
  • Widerrufsrechte richten sich künftig nach den allgemeinen verbraucherschützenden Regelungen, nicht mehr nach den FernUSG-spezifischen Fristen und Formvorschriften
  • Werbeaussagen zu Lernerfolgen und Zertifizierungen unterliegen weiterhin dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (UWG)
  • Wer bisher auf eine ZFU-Zulassung als Qualitätssiegel und Vertrauensfaktor gesetzt hat, muss sich überlegen, wie Vertrauen und Seriosität künftig anders kommuniziert werden

Der Wegfall einer spezialgesetzlichen Regelung verschiebt also die Verantwortung stärker in Richtung allgemeines Zivil- und Wettbewerbsrecht – mit mehr Gestaltungsfreiheit, aber auch mehr Eigenverantwortung bei der Vertragsgestaltung.

Was Anbieter digitaler Bildungsprodukte jetzt schon tun sollten

Auch wenn die vollständige Aufhebung erst 2027/2028 wirksam wird, lohnt sich eine frühzeitige Vorbereitung:

  1. Laufende Zulassungsverfahren prüfen: Wer sich aktuell im ZFU-Zulassungsprozess befindet, sollte abwägen, ob eine Fortführung angesichts der geplanten Übergangsregelung noch sinnvoll ist.
  2. Vertragswerke überprüfen lassen: AGB und Teilnahmebedingungen sollten unabhängig vom FernUSG bereits jetzt auf allgemeine Rechtssicherheit geprüft werden – Widerrufsbelehrungen, Leistungsbeschreibungen und Zahlungsbedingungen inklusive.
  3. Qualitätsnachweise neu denken: Da die Zulassung als Vertrauenssignal wegfällt, gewinnen alternative Nachweise wie Kundenbewertungen, Zertifikate von Branchenverbänden oder transparente Erfolgsdarstellungen an Bedeutung.
  4. Übergangsfristen im Blick behalten: Wer heute noch von einer bestehenden Zulassung profitiert, sollte deren Gültigkeit bis zum Ende der Übergangszeit dokumentieren und kommunizieren.

Ausblick: Ein wichtiger Etappenerfolg, aber noch kein Abschluss

Der Referentenentwurf ist ein bemerkenswerter Schritt – er zieht exakt die Konsequenz, für die Teile der Branche seit Jahren geworben haben: eine ergebnisoffene Prüfung der Erforderlichkeit des Gesetzes, mit der Abschaffung als folgerichtiger Konsequenz. Bis zur endgültigen Verabschiedung stehen jedoch noch weitere Stationen im Gesetzgebungsverfahren an, unter anderem die Anhörung von Verbänden und die parlamentarische Beratung.

Für die Praxis heißt das: Der Kurs ist gesetzt, aber Details können sich im weiteren Verfahren noch verschieben. Anbieter digitaler Bildungsprodukte sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre Vertrags- und Produktstrukturen so gestalten, dass sie sowohl für die aktuelle Übergangsphase als auch für die Zeit nach dem endgültigen Wegfall des FernUSG rechtssicher aufgestellt sind.

Bildcredits/ Fotograf: Fabian Martin Fabian Mepic Photography

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder.

Georgia Geka-Rampota
Georgia Geka-Rampotahttp://www.vg-business.de
Georgia Geka-Rampota ist Wirtschaftsjuristin und Gründerin von VG Business Consulting. Sie unterstützt Unternehmer:innen dabei, ihr Business rechtssicher und wirtschaftlich aufzubauen – von AGB über Datenschutz bis Compliance.

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