spot_img
StartCloseUpVom Einzelunternehmen zur Holding

Vom Einzelunternehmen zur Holding

So gelingt die steueroptimierte Umwandlung

Bis zu 45 Prozent Steuern plus Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer, der Verlust von Thesaurierungs- und somit Reinvestitionsvorteilen, reguläre Abgaben wie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, beschränkte Verlustverrechnung und weniger Flexibilität bei der Nachfolgeplanung – für zahlreiche Einzelunternehmen lohnt sich die Transformation in eine Holding. So können Unternehmen nicht nur die Haftung begrenzen, sondern auch einiges an Steuern sparen. Wer ein Einzelunternehmen in eine Holding umwandeln möchte, kann das in einem zweistufigen Prozess tun. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten.

In nur zwei Schritten zum Ziel?

Um den Transformationsprozess hin zu einer Holding in Gang zu setzen, ist die Ausgangslage zunächst zweitrangig. Egal, ob das Einzelunternehmen gewerblicher Natur ist oder ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, die einzelnen Schritte sind identisch. Damit aus einem einzigen Unternehmen ein Konstrukt entsteht, das aus mindestens zwei Unternehmen besteht, gilt es zunächst eine GmbH zu gründen. Großer Vorteil ist neben der beschränkten Haftung auch die Gründung einer im Vergleich zum Einzelunternehmen oft angeseheneren Rechtsform.

Bis auf das Gründungskapital von 25.000 Euro, wovon lediglich 12.500 bei Gründung eingezahlt werden müssen, bleibt diese GmbH aber zunächst leer und wird erst mit der Einbringung des Einzelunternehmens zum operativen Unternehmen. Im nächsten Schritt wird diese Kapitalgesellschaft Teil einer größeren Holding. Dazu wird zunächst eine zweite, ebenfalls leere GmbH gegründet. Sie soll sich an der operativen, ersten GmbH beteiligen, was durch einen sogenannten Anteilstausch nach § 21 UmwStG möglich wird. Erst mit diesem Erwerb entsteht eine Holdinggesellschaft, die mit dem Halten und Verwalten der Beteiligung am operativen Unternehmen betraut ist.

Sperrfristen und andere Besonderheiten

Wer plant, ein Einzelunternehmen in eine Holding umzuwandeln, muss vor allem zwei Sperrfristen beachten. Sowohl bei der initialen Einbringung des Einzelunternehmens in die operative GmbH als auch beim Anteilstausch zur Schaffung der Holding unterliegen jegliche stillen Reserven der direkten Besteuerung. Ihre Aufdeckung lässt sich jedoch per Antrag vermeiden. Anstatt den grundsätzlich per Gesetz vorgegebenen Ansatz mit dem gemeinen Wert zu folgen, kann die Umwandlung auch vorgenommen werden, indem die Vermögenswerte zu den bisherigen Buchwerten fortgeführt werden. Hier besteht jeweils eine siebenjährige Sperrfrist, innerhalb der keine Veräußerung der Anteile oder des eingebrachten Vermögens erfolgen sollte.

Denn andernfalls wird die Steuerbegünstigung rückwirkend aufgehoben, wobei der Wert der stillen Reserven so bestimmt wird, wie er zum Zeitpunkt der Umwandlung zu berechnen war. Immerhin darf man für jedes Jahr, das seit Beginn der Sperrfrist abgelaufen ist, die Steuer um ein Siebtel kürzen. Nach Ablauf der Frist gelten die allgemeinen Bestimmungen bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Speziell in puncto Zeit gilt es außerdem einen weiteren Aspekt zu berücksichtigen: Wer zeitnah von der Umwandlung profitieren möchte, muss jetzt tätig werden und die Holding bis zum 31. Dezember 2024 gründen. Der Grund, warum dieser Stichtag relevant ist, hängt mit der Gewerbesteuer zusammen. Nur wer noch in diesem Jahr eine Holding gründet, kann ab Januar 2025 die Gewinnausschüttung vornehmen, ohne Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Eine weitere Besonderheit, die bei der Umwandlung eine Rolle spielt, betrifft die Höhe der Beteiligung der übernehmenden Holding-GmbH am operativen Unternehmen.

Ziel sollte es dabei sein, die Transformation möglichst steuerneutral zu vollziehen. Das geht aber nur, wenn die Beteiligung bei mehr als 50 Prozent liegt und dem gesamten Prozess der bereits erwähnte Ansatz mit dem Buchwert zugrunde liegt. Nur so bleibt der Anteilstausch in Bezug auf die stillen Reserven ohne direkte Belastung durch den Fiskus. Entsprechend einfach gestaltet sich die Umwandlung bei einem alleinigen Inhaber, denn die Beteiligungsquote liegt dann ja über dem Minimum von 51 Prozent. Bei zwei gleichberechtigten Partnern, die jeweils ihr eigenes Einzelunternehmen (oder ihre gemeinsame Personengesellschaft) zunächst in die operative GmbH und dann in die gemeinsame Holding einbringen, kann keiner von beiden das Privileg für sich beanspruchen, den Anteilstausch steuerlich neutral zu gestalten. In diesem Fall erwirbt die Holding-GmbH jeweils nur 50 Prozent der Beteiligungen am operativen Unternehmen, wodurch es zu einer Besteuerung der stillen Reserven im Rahmen des sogenannten Einbringungsgewinns II kommt.

Also alle rein in die Umwandlung?

Für die Transformation vom Einzelunternehmen hin zur Holding sprechen zahlreiche Gründe. In der Praxis ist eine Umwandlung allerdings nur dann sinnvoll, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind oder mit der Umwandlung spezifische Ziele angestrebt werden. Dazu gehören unter anderem Steueroptimierung und Haftungsschutz, aber auch Nachfolgeplanung, Thesaurierungsabsichten oder langfristiger Vermögensaufbau. Insbesondere bei hohen Gewinnen (etwa ab 100.000 Euro), die nicht direkt für den privaten Konsum benötigt werden, kann eine Holding vorteilhaft sein. Anders als im Einzelunternehmen lassen sich die Erträge innerhalb der Holding thesaurieren, also im Betrieb reinvestieren, ohne sie sofort mit der höheren Einkommensteuer des Unternehmers zu belasten. So wächst der finanzielle Spielraum und es lässt sich Kapital für zukünftige Investitionen aufbauen, um neue Projekte anzustoßen oder sogar Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben oder ganz zu kaufen.

Eine Holding-Struktur bietet zudem auch dann Vorteile, wenn ein Unternehmensverkauf oder die Veräußerung von Anteilen ansteht. Durch den Verkauf der operativen GmbH oder von Beteiligungen können die Gewinne nahezu steuerfrei in die Holding einfließen. Da hier 95 Prozent steuerbefreit sind, bietet sich erheblicher finanzieller Spielraum bei einem Exit oder Teilverkauf für neue Investitionen. Ein weiteres Szenario, in dem eine Umwandlung sinnvoll sein kann, ist die Nachfolgeplanung. Eine Holding-Struktur ermöglicht es, Anteile am Unternehmen schrittweise zu übertragen, egal ob an Familienmitglieder oder an externe Dritte. Dies kann steuerlich optimiert geschehen und gibt dem bisherigen Inhaber weiterhin Kontrolle über die Unternehmensführung, während der eigentliche Übergang vorbereitet wird. Besonders in Branchen mit hohen Haftungsrisiken, wie etwa dem Baugewerbe oder dem Transportwesen, ermöglicht eine Holding außerdem zusätzlichen Schutz.

Durch die Trennung von operativem Geschäft und Vermögensverwaltung lässt sich das Privatvermögen ebenso wie das thesaurierte Vermögen vor Haftungsansprüchen oder betrieblichen Risiken schützen. So fungiert die Holding als eine Art „Sparschwein“ für Vermögenswerte wie Immobilien oder Patente, auf die potenzielle Gläubiger keinen Zugriff haben, während das potenziell risikobehaftete operative Geschäft allein in der Tochtergesellschaft abläuft. In jedem dieser Fälle ist jedoch eine umfassende Beratung durch Steuerexperten, die sich mit den Besonderheiten des Umwandlungsrechts und des Umwandlungssteuerrechts auskennen, unabdingbar. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Struktur den individuellen Zielen und Bedürfnissen des Unternehmers gerecht wird.

Zum Autor:

Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und besitzt einen Master of Laws. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, Unternehmen- und Konzernsteuerrecht, internationalem Steuerrecht, Unternehmenstransaktionen (M&A), Beratung für Berater sowie der laufenden Steuerberatung. Nachdem er 2011 seinen LL.M. an der Universität zu Köln erworben hatte, wurde er 2013 zum Steuerberater bestellt. Im Jahr 2020 promovierte er zum Dr. jur. im internationalen Unternehmen- & Umwandlungssteuerrecht und wurde noch im selben Jahr zum Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule Bonn berufen. Parallel dazu gründete er – nach Anstellungen in zwei Steuerberatungsgesellschaften – im Jahr 2015 die JUHN Partner GmbH und 2017 die JUHN BESAU GmbH. Außerdem betreibt der Steuerprofi unter @juhnsteuerberater einen erfolgreichen YouTube-Kanal.

Bild Prof. Dr. C. Juhn Bildquelle ©JUHN Partner GmbH

Quelle Borgmeier Media Gruppe GmbH

UNITEDNETWORKER
UNITEDNETWORKER
Der UNITEDNETWORKER akribisch recherchierte Informationen über Gründer und Startups. Neben Porträts junger Unternehmer und erfolgreicher Startups und deren Erfahrungen liegt der Fokus auf KnowHow von A bis Z sowohl für Gründer, Startups und Interessierte. Wir begleiten, Startups von der Gründungsphase bis zum erfolgreichen Exit.

UNITEDNETWORKER NEWSLETTER

ABONNIERE jetzt unseren kostenlosen Newsletter und erhalte Regelmäßig die wichtigsten Tipps für deine Karriere bequem per eMail in dein Postfach!

spot_img
spot_img
spot_img
spot_img
spot_img

Neueste Beiträge

Das könnte dir auch gefallen!