Stuttgart (dts Nachrichtenagentur) – Das Landgericht Stuttgart hat die Schadensersatzklage zweier großer Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit Corona-Lockdowns abgewiesen. Den Kaufhausketten stünden keine Entschädigungsansprüche zu, teilte das Gericht am Dienstag mit.
Die Rechtsverordnungen, die die Betriebsschließungen anordneten, basierten demnach auf dem Infektionsschutzgesetz und waren rechtmäßig. Die Kammer schloss sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes im fraglichen Zeitraum vorlagen. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig gewesen, da sie auf der Prognose beruhten, dass sie zur Erreichung des Infektionsschutzziels „geeignet, erforderlich und angemessen“ waren, so das Gericht.
Zudem sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Die Entscheidung der Landesregierung, Einzelhandelsbetriebe, die der Grundversorgung dienen, von den Schließungsanordnungen auszunehmen, sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Privilegierung dieser Betriebe sei durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Die Muttergesellschaft der Kaufhausketten hatte in dem Prozess Schadensersatz in Höhe von über 32 Millionen Euro gefordert. Sie argumentierte, dass die Betriebsschließungen während der Lockdowns ihre Grundrechte verletzten und rechtswidrig waren, da sie ohne ein durchdachtes epidemiologisches Konzept und ohne vollständige Entscheidungsgrundlage getroffen wurden. Konkret ging es um Lockdowns vom 18. März 2020 bis 03. Mai 2020 sowie vom 16. Dezember 2020 bis 22. April 2021.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 7 O 224/23).
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